Seit dem 2. August 2026 gelten neue Teile der EU-KI-Verordnung, insbesondere die Kennzeichnungspflicht. Viel ändert sich für die meisten Betreiber nicht. Seit dem 2. August 2026 gelten – trotz digitalem Omnibus – die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Artikel 50 regelt, wann KI-erzeugte Inhalte offengelegt werden müssen und wann ein Chatbot verraten muss, dass er kein Mensch […]
Seit dem 2. August 2026 gelten neue Teile der EU-KI-Verordnung, insbesondere die Kennzeichnungspflicht. Viel ändert sich für die meisten Betreiber nicht.

Seit dem 2. August 2026 gelten – trotz digitalem Omnibus – die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Artikel 50 regelt, wann KI-erzeugte Inhalte offengelegt werden müssen und wann ein Chatbot verraten muss, dass er kein Mensch ist. Über die Einhaltung wacht in Deutschland vor allem die Bundesnetzagentur. Das hat der Gesetzgeber am 28. Juli im KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) festgelegt. Der Bußgeldrahmen: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt umgekehrt der niedrigere Betrag.Bevor Sie anfangen zu markieren, sollten Sie eine Unterscheidung kennen. Sie geht in vielen Beiträgen zum Thema unter. Die viel zitierte Pflicht zur „maschinenlesbaren Markierung“ trifft die Anbieter von KI-Systemen: OpenAI, Google, Anthropic, Adobe und andere. Nicht Sie. Wer bestehende KI-Systeme lediglich einsetzt, ist Betreiber, und für Betreiber gilt eine deutlich kürzere Pflichtenliste. Interne Dokumente, die niemand veröffentlicht, lösen keine Offenlegungspflicht aus. Sobald ein KI-System aber mit Menschen spricht, auch mit Ihren eigenen Beschäftigten, greift die Hinweispflicht. Was Sie als Betreiber offenlegen müssen: Chatbots und Sprachassistenten: dass Ihr Gegenüber mit einer KI spricht. Spätestens bei der ersten Interaktion, klar erkennbar, nicht versteckt in der Datenschutzerklärung. Deepfakes: Bilder, Töne oder Videos, die realen oder plausibel realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und echt wirken könnten. Ein KI-generiertes Werbebild mit einer Person, die ein Produkt „testet“, fällt darunter. Eine erkennbar fantastische Illustration (wie die über diesem Artikel) allerdings nicht. Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: politische, gesundheitliche, verbraucherrelevante oder verwaltungsbezogene Themen. Ihr Produkt-Blogartikel und Ihr Newsletter fallen regelmäßig nicht unter die Transparenzpflicht. Für Texte gibt es eine Ausnahme, die in der Praxis fast alles entscheidet. Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Kommission legt diese Anforderung streng aus: Eine Rechtschreibprüfung oder ein Freigabeklick genügen nicht. Ein Mitarbeiter mit Sachkenntnis muss den Text inhaltlich prüfen, ihn ablehnen dürfen – und am Ende dafür geradestehen. Wer regelmäßig KI-gestützt publiziert, braucht deshalb weniger ein Kennzeichen als einen dokumentierten Freigabeprozess um den “human-in-the-loop” im Ernstfall nachweisen zu können.Bleibt die Frage, wie die KI-Tools eigentlich die synthetischen Inhalte kennzeichnen. Die Kommission empfiehlt zwei Schichten: digital signierte Herkunftsmetadaten nach dem Standard der Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA-Standard), dazu ein unmerkliches Wasserzeichen im Inhalt selbst. Von dieser Markierungspflicht ausgenommen sind nach den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 unter anderem KI-Übersetzungen, Quellcode, Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und die Standardbearbeitung von Bildern: Zuschnitt, Belichtung, Freistellen. Die Anbieter setzen beide Schichten bereits um. Bilder aus ChatGPT und Azure OpenAI tragen automatisch Content Credentials, Google markiert Bilder, Audio und Video mit SynthID. Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und YouTube lesen die Metadaten aus und labeln in der Regel automatisch. Auf all das können Sie sich für Ihre eigene Transparenzpflicht allerdings nicht verlassen. Die Kommission stellt ausdrücklich klar: Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters erfüllt Ihre Offenlegungspflicht nicht. Wo Sie offenlegen müssen, braucht es einen Hinweis, den Menschen sehen – und den setzen Sie selbst.Es gibt aber auch eine Gegenbewegung, und ihr Zeitpunkt ist bemerkenswert. Zwölf Tage nachdem die Kennzeichnung Pflicht wurde, hat Google in der Gemini-App einen Schalter eingebaut: Damit lässt sich das sichtbare Wasserzeichen entfernen. SynthID und Metadaten bleiben. Das ist rechtlich sauber, denn Artikel 50 verlangt die maschinenlesbare Markierung, nicht den sichtbaren Aufdruck. Die Richtung beschreibt es trotzdem: Die Kennzeichnung wird verbindlicher und für den Betrachter zugleich unsichtbarer.Wie aber markiert man einen Text als KI-generiert? Ein Bild hat Millionen Pixel, in denen sich ein Signal unauffällig unterbringen lässt. Ein Text hat keine solchen Reserven. Jedes Zeichen ist sichtbar und trägt Bedeutung. Das Wasserzeichen sitzt deshalb nicht im Text, sondern im Auswahlprozess. Wo ein Sprachmodell zwischen mehreren gleich guten Fortsetzungen wählen kann, lenkt ein geheimer Schlüssel diese Wahl. Das Ergebnis liest sich völlig normal, folgt aber einem Muster. Wer den Schlüssel hat, kann es nachrechnen. Google setzt das seit 2024 in Gemini ein, Anthropic hat dieses Text-Wasserzeichen Mitte August für Claude weltweit ausgerollt.Daraus folgt direkt die Schwäche. Das Verfahren braucht Wahlfreiheit. Wo ein Text kaum Alternativen zulässt – bei Zahlen, Aufzählungen, Standardklauseln, Bescheiden oder Quellcode – gibt es wenig zu markieren, und die Erkennung wird unzuverlässig. Ausgerechnet die Textsorten des Compliance-Alltags sind also die am schlechtesten prüfbaren. Gründliches Umformulieren schwächt das Signal erheblich. Wie stark, ist zwischen den vorliegenden Untersuchungen umstritten. Prüfen kann ohnehin nur, wer den Schlüssel des Anbieters hat. Ein anbieterübergreifendes Register gibt es nicht. Googles Prüfportal steht bislang nur ausgewählten Journalisten und Forschenden offen, Anthropic hat ein Prüfwerkzeug angekündigt, aber noch nicht geliefert.Für Ihre Praxis heißt das vor allem eines: Verlassen Sie sich nicht auf die Technik. Sie erledigt die Kennzeichnung nicht für Sie – und eine fehlende Markierung beweist gar nichts. Was jetzt ansteht: Klären Sie, wo in Ihrem Haus KI-Systeme mit Menschen sprechen – und ob der Hinweis darauf wahrnehmbar ist. Prüfen Sie Ihr Bildmaterial im Marketing auf Deepfake-Merkmale. Unabhängig von der KI-Verordnung greift hier das UWG.Legen Sie für publizierte Texte einen dokumentierten Freigabeprozess fest, mit benannter Verantwortung. Halten Sie fest, welche Ihrer Tools was markieren. Das gehört zu Ihrer Nachweisführung. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Unternehmen bei den Transparenzpflichten der KI-Verordnung steht, sprechen Sie uns an: service@brainosphere.de


