Bei Datenklau ist §42a BDSG zu prüfen
22. Juni 2011

Mithilfe mobiler Geräte und Cloud Computing ist es heute möglich, sich jederzeit und nahezu überall Zugang zu seinen Daten zu verschaffen. Probleme ergeben sich allerdings, wenn beispielsweise der Laptop geklaut wird oder der Cloud Anbieter die Daten durch ein Sicherheitsproblem offen legt. Handelt es sich bei den geklauten oder offen gelegten Daten um besondere personenbezogene […]

Mithilfe mobiler Geräte und Cloud Computing ist es heute möglich, sich jederzeit und nahezu überall Zugang zu seinen Daten zu verschaffen. Probleme ergeben sich allerdings, wenn beispielsweise der Laptop geklaut wird oder der Cloud Anbieter die Daten durch ein Sicherheitsproblem offen legt. Handelt es sich bei den geklauten oder offen gelegten Daten um besondere personenbezogene Daten (dazu zählen vereinfacht dargestellt: persönliche Daten zu Herkunft, Politik und Gewerkschaften, Banken und Finanzen, Gesundheit und Sexualität sowie Berufsgeheimnissen), die nicht verschlüsselt waren, hat das ernste Konsequenzen. Aus §42a BDSG ergibt sich eine Informationspflicht, die von der Stelle, welche den Datenverlust erlitt, zu erfüllen ist. Es heißt im Gesetz: sobald „Dritte unrechtmässig Kenntnis“ von bestimmten personenbezogenen Daten erlangt haben und dies mit der Gefahr „schwerwiegender Beeinträchtigungen“ der Rechte der Betroffenen einhergeht, ist dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Weiterhin sagt das Gesetz:

„Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme.“

Wer schon einmal eine Anzeige in einer Zeitung geschaltet hat, weiß, dass das sehr teuer werden kann. Andererseits kann es sehr teuer werden, die Informationspflicht nicht zu beachten. Hier kann ein Bussgeld von bis zu 300.000 Euro fällig werden. Schützen kann man sich, indem man die Daten auf dem Rechner oder in der Cloud verschlüsselt. Dann muss man nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass durch den Diebstahl „Dritte unrechtmässig Kenntnis“ von den Daten erlangt haben und schon greift die Informationspflicht nicht mehr. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz. Bei Fragen zum Thema Verschlüsselung hilft Ihnen unser Partner Klar EDV GmbH gerne weiter.

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Diktieren in der Cloud
06. Juni 2011

Datenspeicherung in der Cloud ist ja momentan sehr modern und auch praktisch. Schließlich ist der Zugriff auf die Daten mittels Cloud von jedem Gerät, das am Internet hängt, möglich. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn man weiß nie so genau, wer mitliest oder – wie im folgenden Fall – mithört. Für das iPhone und das iPad […]

Datenspeicherung in der Cloud ist ja momentan sehr modern und auch praktisch. Schließlich ist der Zugriff auf die Daten mittels Cloud von jedem Gerät, das am Internet hängt, möglich. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn man weiß nie so genau, wer mitliest oder – wie im folgenden Fall – mithört.

Für das iPhone und das iPad gibt es schon seit einiger Zeit die kostenlose Spracherkennungs-App Dragon Dictation. Mit ihrer Hilfe braucht man Text nicht mehr eintippen, sondern kann das, was man schreiben möchte, einfach diktieren – die App wandelt das Gesagte dann in Text um. So lassen selbst beim Autofahren E-Mails oder SMS verfassen.

So praktisch sich das anhört: Die Sache hat einen Hacken und der befindet sich in den Lizenzbedingungen. Mit der Installation der App erlaubt man nämlich dem Anbieter, die Daten – also Kontakte als auch das Diktierte – auf seinen Servern zu speichern. Der Anbieter darf diese Daten dann sogar an Dritte weitergeben.

Insbesondere all diejenigen, die mit sensiblen Kunden-, Mandanten- oder Patientendaten zu tun haben, sollten also lieber die Finger davon lassen. Denn: Wer personenbezogene Daten in der Cloud verarbeitet, muss u.a. die Regelungen von § 11 BDSG zur Auftragsdatenverarbeitung einhalten. Für Rechtsanwälte und Ärzte ist außerdem § 203 StGB zu beachten, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt.

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