EU Datenschutz Reform beschlossen
16. Dezember 2015

Am 15. Dezember 2015 einigten sich Rat, Kommission und Parlament auf einen Kompromiss für die neue Datenschutz-Grundverordnung. Die Verordnung muss nun noch vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und dann vom Parlament bestätigt werden und tritt dann mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft. In dieser Zeit müssen alle Mitgliedsstaaten die Gesetzesänderung […]

Am 15. Dezember 2015 einigten sich Rat, Kommission und Parlament auf einen Kompromiss für die neue Datenschutz-Grundverordnung. Die Verordnung muss nun noch vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und dann vom Parlament bestätigt werden und tritt dann mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft. In dieser Zeit müssen alle Mitgliedsstaaten die Gesetzesänderung in lokales Recht umsetzen. Dann entscheidet sich auch, ob die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Deutschland erhalten bleibt. Im Folgenden werde ich einige Links und Kommentare zum Thema sammeln:

„Der heutige Abend hat den erwarteten Durchbruch für ein neues Datenschutzgesetz in der Europäischen Union gebracht.“ Jan Philipp Albrecht, Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments für die Datenschutzverordnung

Kompromissvorschlag der Datenschutzverordnung, gefunden bei Härting Rechtsanwälte

„Trilog erfolg­reich, Ein­wil­li­gung tot“ deutliche Kritik von Niko Härting

Ebenfalls kritische Auseinandersetzung mit der Verordnung von Winfried Veil auf CR-Online: Angriff auf Internet und Meinungsfreiheit (Teil I, II und III)

Weiterführende Informationen des Berufsverbands der Datenschützer (BvD): https://www.bvdnet.de/themen/dsgvo/

Update: Das Gesetz  zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) wurde mittlerweile von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gilt in Deutschland weiterhin für alle Unternehmen, „soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“.

 

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