Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
06. Mai 2010

Noch mehr Pflichten für Unternehmen: Mit der Dienstleistungs – Informationspflichten – Verordnung (ab S.7) treten am 17. Mai 2010 neue Regelungen in Kraft, die für Dienstleistungsunternehmen einen weiteren bürokratischen Aufwand bedeuten. Wer den Verpflichtungen der Verordnung nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeldverfahren.

Die neue Verordnung bestimmt, welche Informationen dem Kunden über den Dienstleister zugänglich sein müssen. Bereits geltenden Informationspflichten, wie sie sich beispielsweise aus dem Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrecht ergeben, gelten nach wie vor. Für viele Dienstleister und Dienstleistungsunternehmen bedeutet die Dienstleistungs – Informationspflichten – Verordnung, dass sie ihre Geschäftspapiere und Internetpräsenzen überarbeiten müssen.

Die Dienstleistungs – Informationspflichten – Verordnung  im Detail

Die Dienstleistungs – Informationspflichten – Verordnung gilt für all diejenigen Unternehmen und Freiberufler, die unter Artikel 2 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (ab S. 16) fallen. Sie sind ab dem 17.Mai 2010 dazu verpflichtet, bestimmte Informationen dem Kunden vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung einer Dienstleistung, zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen.

Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen

Die Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, decken sich im Wesentlichen mit den Angaben, die auch in einem Homepageimpressum (§ 5 TMG) stehen müssen.

Über das Impressum hinaus müssen Dienstleister folgende Angaben (soweit vorhanden) von sich aus mitteilen oder leicht zugänglich machen:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Regelungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand,
  • Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung,
  • Berufshaftpflichtversicherung (Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich).

Informationen, die auf Anfrage bereit gestellt werden müssen

Problematischer als die ständig bereit zu haltenden Informationen, sind diejenigen Angaben, die dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu zählen

  • Verweis auf die die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.
  • Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern („multidisziplinäre Tätigkeiten“), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
  • Angaben über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat.
  • Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, sowie Angaben zum Zugang zum Verfahren.

Die jeweiligen Informationen zu den letzten drei Punkten müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.

Preisangaben

Vor Vertragsabschluss mit einem Kunden bzw. vor Erbringung der Dienstleistung muss der Kunde über den Preis der Dienstleistung – sofern dieser zu diesem Zeitpunkt schon feststeht – informiert werden. Andernfalls müssen Einzelheiten zur Berechnung oder aber ein Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung gilt nur für Kunden, die keine Letztverbraucher sind – bei Letztverbrauchern gilt nach wie vor die Preisangabenverordnung.

Diskriminierende Bestimmungen

Potenzielle Kunden dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes vom Zugang zu einer Dienstleistung ausgeschlossen werden. Entsprechende Bekanntmachungen durch einen Dienstleister sind nicht zulässig – es sei denn, der eingeschränkte Zugang kann durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden.

0 Kommentare