Ab dem 1. April 2010 gilt eine geänderte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Änderungen betreffen diejenigen, die beispielsweise einen Handy- oder Mietvertrag abschließen wollen und dabei auf die Bonitätsbewertung der Schufa oder einer anderen Auskunftei angewiesen sind. Aber auch Unternehmen, die ein Inkasso-Büro einschalten wollen, müssen neue Regelungen beachten.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen haben Verbraucher das Recht, einmal im Jahr kostenlos ihre Bewertung sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten bei den Auskunfteien abzufragen und Berechnungsfehler zu korrigieren. Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), rät Verbrauchern, „von ihrem Recht regen Gebrauch zu machen“. Schließlich können sich auch bei der Ermittlung der Bonitätsbewertung Fehler einschleichen und ein Vertrag kommt vielleicht zu Unrecht nicht zustande.
Ebenfalls betroffen von den Neuregelungen im Datenschutz sind Unternehmen, die ein Inkasso-Büro zum Eintreiben von offenen Forderungen einschalten wollen. Für sie gilt nun, dass jede Übermittlung von Kundendaten an ein Inkassobüro nur unter besonderen Umständen erlaubt ist.
So muss der säumige Kunde mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung zulässig ist. Zudem muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen und der Schuldner muss über die bevorstehende Weiterleitung seiner Daten informiert werden. Bestreitet der Schuldner – egal aus welchen Grund – die Forderung, so dürfen seine Daten nicht weitergereicht werden.
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