Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
05. März 2010

Seit dem 01.August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – in Kraft. Das Gesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Dazu erhalten durch das Gesetz geschützte Personen Rechtsansprüche gegenüber Arbeitgebern und Privaten, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

In vielen Unternehmen sind die genauen Details des Gesetzes nicht bekannt. Dabei ist Vorsicht geboten, denn Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot sind oft nicht so offensichtlich wie vielleicht zu vermuten wäre: So kann bereits eine scheinbar neutral formulierte Stellenausschreibung schon diskriminierend sein. Für das Unternehmen, das für die Ausschreibung verantwortlich ist, kann das teuer werden.

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