Heute vor fünf Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es verbietet Diskriminierung in Beruf und Alltag – sei dies aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Zudem wurde mit Einführung des Gesetzes auch die Anti-Diskriminierungsstelle des Bund (ADS) ...
Heute vor fünf Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es verbietet Diskriminierung in Beruf und Alltag – sei dies aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Zudem wurde mit Einführung des Gesetzes auch die Anti-Diskriminierungsstelle des Bund (ADS) – als unabhängige Anlaufstelle für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind – ins Leben gerufen. Um die 600 AGG-Prozesse hat es – laut der TAZ – seitdem gegeben. Die befürchtete Klagewelle ist allerdings ausgeblieben.
Aufsehen erregte zum Beispiel der Fall einer Versicherungsangestellten, die die R+V-Versicherung auf 500.000 Euro Schadensersatz wegen eindeutiger Geschlechtsdiskriminierung und möglicher ethnischer Diskriminierung verklagte – allerdings ohne Erfolg: Die Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ist zum Großteil gescheitert. Ebenfalls bemerkenswert ist die Klage dreier Piloten der Lufthansa. Sie wehrten sich gegen eine Klausel in ihrem Tarifvertrag, die vorsah, dass das Arbeitsverhältnis mit Beendigung des 60. Lebensjahr automatisch erlischt. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Zur Zeit wird die Reglung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft. Auch brisant war die Klage einer in Ostdeutschland geborenen Bewerberin, die sich in Stuttgart erfolglos um eine Stelle bewarb. Auf den ihr zurückgesandten Bewerbungsunterlagen fand sie die handschriftlichen Vermerke „(-) Ossi“ und „DDR“ und nahm an, dass sie aufgrund ihrer ostdeutschen Herkunft abgelehnt wurde. Das Stuttgarter Arbeitsgericht lehnte die Klage ab und stellte fest, dass “Ossis” keine ethnische Gruppe im Sinne des AGG darstellen und daher auch nicht diskriminiert werden könnten. Weitere ausgewählte Entscheidungen zum AGG gibt es auf der Seite der ADS.
Wir sind gespannt wie sich das AGG weiter entwickelt und werden an dieser Stelle auch weiterhin über interessante Fälle berichten. Ebenfalls empfehlen wir den AGG Online Blog des Rechtsanwalts Dr. Michael Schreier. Unsere Online-Schulungen zum AGG gibt es unter AGG-Wissen.de.
1 KommentarMithilfe mobiler Geräte und Cloud Computing ist es heute möglich, sich jederzeit und nahezu überall Zugang zu seinen Daten zu verschaffen. Probleme ergeben sich allerdings, wenn beispielsweise der Laptop geklaut wird oder der Cloud Anbieter die Daten durch ein Sicherheitsproblem offen legt. Handelt es sich bei den geklauten oder offen gelegten Daten um besondere personenbezogene ...
Mithilfe mobiler Geräte und Cloud Computing ist es heute möglich, sich jederzeit und nahezu überall Zugang zu seinen Daten zu verschaffen. Probleme ergeben sich allerdings, wenn beispielsweise der Laptop geklaut wird oder der Cloud Anbieter die Daten durch ein Sicherheitsproblem offen legt. Handelt es sich bei den geklauten oder offen gelegten Daten um besondere personenbezogene Daten (dazu zählen vereinfacht dargestellt: persönliche Daten zu Herkunft, Politik und Gewerkschaften, Banken und Finanzen, Gesundheit und Sexualität sowie Berufsgeheimnissen), die nicht verschlüsselt waren, hat das ernste Konsequenzen. Aus §42a BDSG ergibt sich eine Informationspflicht, die von der Stelle, welche den Datenverlust erlitt, zu erfüllen ist. Es heißt im Gesetz: sobald “Dritte unrechtmässig Kenntnis” von bestimmten personenbezogenen Daten erlangt haben und dies mit der Gefahr “schwerwiegender Beeinträchtigungen” der Rechte der Betroffenen einhergeht, ist dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Weiterhin sagt das Gesetz:
“Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme.”
Wer schon einmal eine Anzeige in einer Zeitung geschaltet hat, weiß, dass das sehr teuer werden kann. Andererseits kann es sehr teuer werden, die Informationspflicht nicht zu beachten. Hier kann ein Bussgeld von bis zu 300.000 Euro fällig werden. Schützen kann man sich, indem man die Daten auf dem Rechner oder in der Cloud verschlüsselt. Dann muss man nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass durch den Diebstahl ”Dritte unrechtmässig Kenntnis” von den Daten erlangt haben und schon greift die Informationspflicht nicht mehr. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz. Bei Fragen zum Thema Verschlüsselung hilft Ihnen unser Partner Klar EDV GmbH gerne weiter.
1 KommentarOb Impressum, AGB oder Datenschutzerklärung – wer in Deutschland eine Webseite betreiben möchte, muss sich mit allerlei rechtlichen Beschränkungen und Vorgaben herumschlagen. Weitere Regelungen hat nun die hessische Landesregierung erarbeitet. Einen entsprechenden Gesetzentwurf möchte sie über den Bundesrat einbringen. Im Fokus stehen diesmal soziale Netzwerke, Online-Shops, Foren oder Blogs – sprich alle Webangebote, die eine ...
Ob Impressum, AGB oder Datenschutzerklärung – wer in Deutschland eine Webseite betreiben möchte, muss sich mit allerlei rechtlichen Beschränkungen und Vorgaben herumschlagen. Weitere Regelungen hat nun die hessische Landesregierung erarbeitet. Einen entsprechenden Gesetzentwurf möchte sie über den Bundesrat einbringen. Im Fokus stehen diesmal soziale Netzwerke, Online-Shops, Foren oder Blogs – sprich alle Webangebote, die eine Registrierung erforderlich machen. Vorgesehen sind verschiedene Änderungen am Telemediengesetz.
So sollen User in der Lage sein, mit einem Klick ihr Nutzerkonto aufzulösen. Inaktive Konten müssen automatisch gelöscht werden. Bei der Löschung sind auch alle zum Account gehörenden Inhalte, z.B. Kommentare zu löschen. Zudem muss bei Erstellung eines neuen Nutzerkontos die höchste Sicherheitsstufe per Default eingestellt sein – was das genau heißt, wird nicht gesagt. Auch muss der User einstellen können, ob seine dort angegebenen Daten von Suchmaschinen erfasst werden sollen.
Der Webseitenbetreiber soll zukünftig den User zudem über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte informieren. Zudem sollen Webseitenbetreiber verpflichtet werden, auf ihren Webseiten die zuständige Datenschutzbehörde zu benennen.
Was aus dem Gesetzentwurf letztendlich wird, bleibt abzuwarten. Kommentare gibt es auf Internet-Law und auf dem Blog von Jens Ferner.
0 KommentareArbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über bestimmte Arbeitsgesetze und -bestimmungen per Aushang zu informieren. Eine Zusammenstellung der betroffenen Gesetze gibt es auf der Seite fischer-kollegen.de.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über bestimmte Arbeitsgesetze und -bestimmungen per Aushang zu informieren. Eine Zusammenstellung der betroffenen Gesetze gibt es auf der Seite fischer-kollegen.de.
0 Kommentare

